§ 67 – Monatlicher Ausgleich
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben, normal normal die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist), normal normal das Betriebsmittel- und Rücklagesoll, normal normal den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage. normal normal normal arabic (2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds. (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Jede Pflegekasse ermittelt monatlich ihre Ausgaben und Einnahmen bis zum 10. des Monats.
- Die Pflegekasse prüft, ob die Ausgaben höher sind als die Einnahmen und vorhandenen Mittel.
- Wenn die Ausgaben höher sind, erhält die Pflegekasse einen Ausgleichsbetrag aus dem Ausgleichsfonds.
- Sind die Einnahmen höher, überweist die Pflegekasse den Differenzbetrag an den Ausgleichsfonds.
- Die Pflegekasse muss dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Berechnungsgrundlagen mitteilen.